Drei Tage vor dem 6. Europäischen Tag des Datenschutzes ist die Katze aus dem Sack: Viviane Reding und die Europäische Kommission stellten heute den offiziellen Entwurf einer Datenschutzverordnung vor. (Ende November sickerte bereits ein inoffizielles PDF durch.) Ziel der Verordnung ist die Vollharmonisierung des Datenschutzrechts; ein hohes Niveau in allen 27 Mitgliedsstaaten – und über die Grenzen der EU hinaus. Nun beginnt das Gesetzgebungsverfahren.
Erste Stimmen hierzu:
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Drei Notizen, die ich Ihnen noch mit auf den Weg ins Wochenende geben möchte:
- Cookie-Richtlinie:
Die Frist zur Umsetzung der europäischen “Cookie”-Richtlinie 2009/136/EG in nationales Recht ist bereits seit dem 26.5.11 verstrichen. Bis dato sind aber erst 8 der 27 Mitgliedsstaaten ihrer legislativen Pflicht nachgekommen. Deutschland ist nicht darunter, aber z. B. Frankreich und Großbritannien.
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Das Datenschutz-Korsett sitzt hierzulande schon vergleichsweise eng. Trotzdem drohen EU-weit weitere Verschärfungen. Spätestens dann, wenn die Europäische Kommission den Entwurf ihrer neuen Datenschutzverordnung, der Anfang Dezember inoffiziell durchdrang, umsetzen sollte und die geplante Übergangsfrist von zwei Jahren verstrichen ist …
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Die rechtlichen Rahmenbedingungen für E-Mail-Werbung sind in Teilen nach Jahren immer noch undurchsichtig. Das heißt, Rätselraten bei Versendern, da die Rechtsprechung hier erst noch zeigen muss, was genau erlaubt bzw. verboten ist. Beispiel: Ob heute tatsächlich ein Kopplungsverbot zwischen der Teilnahme am Internetgewinnspiel und der Einwilligung in Werbemails besteht, also kein „Pflichthäkchen“ bei der Zustimmung in Werbung Teilnahmebedingung sein darf, beurteilen Juristen mangels Rechtssicherheit durchaus unterschiedlich (vgl. etwa diese vs. diese Ansicht). Ergo: Kopplungsverbot oder nicht, Double- oder Confirmed Opt-in, Werbung oder sachliche Infos, gültiges Opt-in oder nicht, internationale Antispam-Gesetze etc. – viele E-Mail-Marketer sehen sich vor allem mit rechtlichen Fragen konfrontiert. Da schadet es nicht, praxisdienliche Leitfäden der beiden wichtigsten Verbände als Nachschlagewerke zur Hand zu haben …
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Aus dem „Tell-a-Friend-Land“ gibt es zweierlei Neuigkeiten zu vermelden. Zum einen schenkte Facebook vorgestern dem „Gefällt mir“-Button zum 1. Geburtstag noch nachträglich einen Kompagnon: „Senden“. Zum anderen urteilte wieder einmal das AG Berlin zur Thematik.
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Das Council Digitaler Dialog des Deutschen Dialogmarketing Verbandes (DDV) verabschiedete eine Revision des Ehrenkodex E-Mail Marketing. Damit wurde ein neuer gemeinsamer Standard für Versender in Deutschland geschaffen, der rechtskonformes E-Mail-Marketing sicherstellt und zugleich aktiv Lücken in der Rechtsprechung für mehr Transparenz ergänzt. Die Neuformulierung löst die bisherige Fassung vom 14.09.2009 ab. Für Unterzeichner der alten Fassung besteht eine Übergangsfrist bis zum 31.5.11. Ab diesem Zeitpunkt sind Werbemaßnahmen – etwa die Platzierung des Logos– nur noch nach Unterzeichnung der Neufassung möglich. Die neue Selbstverpflichtung ist übersichtlicher gegliedert und enthält zusätzliche Regelungen, Aktualisierungen und Empfehlungen.
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Weg frei für den rechtskonformen E-Mail-Versand – ich habe mal versucht, einschlägige Voraussetzungen für die Nutzung elektronisch gewonnener personenbezogener E-Mail-Adress-Daten in einer anschaulichen Infografik zu verpacken. Hm ob dies gelungen ist? 
(Hinweis: “Einwilligung” ist abgekürzt als “E.”)
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1. „Leitfaden E-Mail-Marketing 2.0“ (PDF-Download)
Ja, es ist wahr: Der Weihnachtsmann ist – zumindest in Deutschland – nicht per E-Mail erreichbar (Spiegel.de-Artikel). Ein Herz für das Werbemedium scheint er dennoch zu haben. Auf Absolit.de steht nämlich bis zum 24.12. der „Leitfaden E-Mail-Marketing 2.0“, das 536 Seiten umfassende Standardwerk, zum kostenfreien Download bereit. Ganz ohne Wikileaks oder IT-Sicherheitslücke (Stichwort „McDonalds“, siehe Golem.de). Selbst ohne Registrierung. Aber nur bis zum 24. Dezember! Mit 70 Fachartikeln gehört der Wälzer, wenn nicht auf jeden Online-Marketer-Schreibtisch, dann zumindest nun auf alle Festplatten…
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In den vergangenen Tagen bin ich wieder ein bisschen rumgekommen – zur Stippvisite in London bspw., wo sich E-Mail-Marketing-Interessierte aus aller Welt zum gemeinsamen Erfahrungsaustausch trafen. Einige Keyfacts der dortigen European Email Marketing Conference 2010 hat Tamara Gielen in ihrem Blog b2bemailmarketing.com festgehalten. Am vergangenen Mittwoch luden dann noch die eco-Rechtsanwälte Ivanov (Profil) und Koch-Skiba (Profil) die Mitglieder der zentralen deutschsprachigen E-Mail-Whitelist, der Certified Senders Alliance (CSA), ein, um über generelle Anforderungen für den rechtskonformen E-Mail-Versand und die aktuelle Rechtsprechung zu informieren. Ich war fleißig und habe eine ganze Menge mitgetippt. Ein Auszug aus den vielen interessanten Anmerkungen, Diskussionen und Tipps anbei stichpunktartig und ohne Anspruch auf Richtigkeit:
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Das OLG Hamburg machte im Urt. v. 29.07.2009 – Az.: 5 U 43/08 noch einmal deutlich, dass konturlose Einwilligungserklärungen in die Zusendung von Werbe-E-Mails unwirksam sind und unangenehme Konsequenzen mit sich bringen können. Eine Werbe-Zustimmung muss gemäß Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG Artikel 2 für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erteilt werden. Dies gelingt nur, wenn Werbegegenstand, Werbemedium und Werbesubjekt(e) vorab hinreichend bestimmt wurden (vgl. vorangegangener Beitrag). Das Urteil legt zudem nahe, Werbe-Einwilligungen – gerade bei Gewinnspielen – penibel zu protokollieren und zu archivieren, damit diese im Zweifel vor Gericht genau nachvollzogen werden können.
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