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Je nach Ausgestaltung bieten E-Mails und Newsletter interessante Werbeflächen für Dritte, die vom Listeigner/Versender zur Erzielung zusätzlicher Erlöse vermarktet werden können. Gängig sind sowohl

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Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 28.5.09 (Az.: I-20 W 46/09) entschieden, dass Werbeanzeigen in einer Gesundheits-Zeitschrift, die im gleichen Druckbild wie die redaktionellen Inhalte erscheinen, deutlich als Anzeigen hervorgehoben werden müssen. Ein kleiner, kontrastarmer “Anzeige”-Hinweis darüber – wie im vorliegenden Fall – reiche nicht aus. Derartige Werbung sei wettbewerbswidrig, da der Werbecharakter verschleiert werde bzw. bei den Anzeigen der Eindruck einer objektiven Berichterstattung erweckt würde, so das Gericht.

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