Recht: Vertragsannahme bei Nichtbeachtung von E-Mails?

René Kulka
Autor René Kulka
Datum 04.01.2010
Medienart Beitrag
Kategorie(n) Recht
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Ein überraschendes Urteil im Zusammenhang mit “E-Mail und Vertragsabschluss” präsentierte des OLG Düsseldorf Ende März 2009 – Az: I – 7 U 28/08:

 

Ein Hausinteressent teilte einem Makler seine E-Mail-Adresse mit, woraufhin der ihm ein Exposee, zwei Terminbestätigungen und weiterer Einzelheiten zukommen ließ. Vom Interessenten gab es daraufhin keine Antwort, sodass eigentlich kein Vertrag zustande kommen sollte. Der Makler sah dies anders und stellt später eine Rechnung in Höhe von knapp 7.000 EUR, die er vor Gericht einklagte. Der mutmaßliche Verkäufer behauptete, die E-Mails nicht gelesen zu haben. Half aber nichts, da das OLG Düsseldorf im vorliegenden Fall einen konkludent abgeschlossenen Maklervertrag als gegeben ansah. Denn wer einem Makler seine E-Mail-Adresse nennt, muss damit rechnen, dass er diese aus Kostengründen für die Zusendung von Dokumenten nutzt. Prüft der E-Mail-Inhaber sein Postfach nicht, kommt dies einer Zugangsvereitelung gleich. Und wer den Zugang einer E-Mail vereitelt, wird so gestellt, als sei diese zugegangen. Im vorliegenden Fall wurde ein Vertragsabschluss anerkannt.

 

Wer hätte gedacht, dass das Nichtbeantworten von E-Mails 7.000 EUR kosten kann…?

 

(Via law-blog.de)

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1 Kommentar

  1. [...] dem unerwarteten Urteil des OLG Düsseldorf (vgl.  Artikel vom 4.1.) gesellt sich ein ähnlich verwunderlicher Beschluss des LG [...]

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