KG Berlin zum (un)rechtmäßigen Versand von Werbe-E-Mails ohne vorherige Einwilligung
| Autor | René Kulka |
| Datum | 02.05.2011 |
| Medienart | Beitrag |
| Kategorie(n) | Recht |
| Tags | soft-opt-in |
Zu den vier Voraussetzungen, die für einen Versand von Werbe-E-Mails ohne vorherige Einwilligung gemäß § 7 Abs. 3 UWG („Soft Opt-in“) erfüllt sein müssen, äußerte sich vor ziemlich genau einem Jahr das Thüringer Oberlandesgericht erstmals ausführlicher (vgl. Blogpost hierzu). Der Gesetzestext selbst ließ bis dahin viel Raum für Interpretationen – gerade was die geforderte „Ähnlichkeit“ der in einem Newsletter umworbenen zu den bei der Adressgenerierung gekauften Produkten anbelangt (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 UWG).
„Ähnlichkeit“ heißt: mindestens „ähnlicher Verwendungszweck“
Das OLG in Jena urteilte vor einem Jahr über einen Fall, bei dem Holzkitt gekauft und die dabei erhobene E-Mail-Adresse später – ohne ausdrückliche Einwilligung – mit Newsletter-Werbung u. a. für Macheten und Laubstaubsauger beschickt wurde. Während die Vorinstanz das Vorliegen von § 7 Abs. 3 UWG noch abnickte, hatte die Berufung Erfolg: Allein da die umworbenen Waren schon aus ganz anderen Verwendungsbereichen, als dem gekauften Holzkitt entstammen, kann der Ausnahmetatbestand des Soft Opt-ins bereits nicht greifen. Somit stellten die beiden streitgegenständlichen Newsletter jeweils eine unzumutbare Belästigung im Sinne des UWG dar.
Ganz ähnlich der Fall, über das entsprechende Berliner Gericht kürzlich zu befinden hatte (KG Berlin, Beschl. v. 18.03.2011 – Az.: 5 W 59/11). Martin Rätze berichtete heute ausführlich auf Shopbetreiber-Blog.de darüber. Der Entscheidung zugrunde lag der Erwerb eines Geduldspiels für ca. 23 EUR sowie ein anschließender Newsletter-Versand an den Käufer ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung. Der Newsletter enthielt Silvester-Party-Werbung für ein Wireless Lautsprecher Set, leuchtende Party-Gläser, witzige Eiswürfelformen und mehr. Auch hier bejahte die Vorinstanz zunächst das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes nach § 7 Abs. 3 UWG. Es stellte eine „Ähnlichkeit“ der Produkte zumindest dahingehend fest, dass alle sich als Geschenk für den Gastgeber eines Festes eignen. Das Kammergericht widersprach dem. Allein schon wegen des Preises – knapp 110 EUR kostete das Lautsprecher Set – dürften sich nicht alle Produkte als Geschenk eignen. Ein (objektiver) Ähnlichkeitsbezug der umworbenen zum gekauften Produkt fehlte. Damit war die Werbung rechtswidrig.
PS: Im Schaubild E-Mail-Recht finden sich die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG / Soft Opt-in für den Versand von Werbe-E-Mails ohne Einwilligung im unteren Pfad wieder.

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