BGH-Urteil zur Einwilligung in Werbe-E-Mails bei Gewinnspielen
| Autor | René Kulka |
| Datum | 18.05.2011 |
| Medienart | Beitrag |
| Kategorie(n) | Adressgenerierung Recht |
| Tags | bgh einwilligung opt-in |
… Frage: Entsteht durch Eintragung der E-Mail-Adresse in einem Formular, wie das in der untenstehenden Abbildung, eine wirksame Einwilligung in die Zusendung von E-Mail-Werbung?
Ich würde nicht fragen, wenn die Antwort nicht „Nein“ lauten würde.
Gewinnspiele sind seit jeher ein probates Instrument, um in kurzer Zeit eine große Menge an Adressen zu erheben oder zu „kaufen“, die für Werbezwecke genutzt werden können. Doch gerade hier ist besonders darauf zu achten, dass die rechtlichen Anforderungen an ein gültiges Werbe-Einverständnis erfüllt werden – schließlich sollte dieses freiwillig und transparent erteilt werden (vgl. Leitfaden Permission Marketing).
Eine Anforderung ist, dass die Zustimmung „gesondert“ erklärt wird. Das bedeutet, dass sie sich einzig und allein auf den Empfang von E-Mail-Werbung bezieht (vgl. Schaubild E-Mail-Recht). Und daran hapert es hier. Denn die einschlägige Textpassage enthält eine weitere Erklärung bzw. einen Hinweis, nämlich auf die Zusendung einer Gewinnbenachrichtigung per E-Mail. Unterm Strich wird damit kein wirksames Opt-in erzeugt.
Der obige Fall ist konstruiert, geht aber in die Richtung eines aktuellen BGH-Urteils vom 14.04.2011 (Az.: I ZR 38/10). Auf ähnliche Weise wurden von „BILD der Frau“ vor 4 Jahren Adressdaten für Telemarketingzwecke über Gewinnspielkarten generiert. Mit Bezug auf das bekannte Payback-Urteil vom 16.07.2008 (Az.: VIII ZR 348/06), das eben u. a. das Erfordernis einer ausdrücklichen „gesonderten“ Einwilligung konkretisierte, wurde das Vorliegen einer gültigen Permission hier verneint …

