BGH-Urteil: Werbe-E-Mails benötigen auch im B2B Einwilligung
| Autor | René Kulka |
| Datum | 15.01.2010 |
| Medienart | Beitrag |
| Kategorie(n) | Recht |
| Tags | bgh einwilligung Recht werbung |
Der BGH stellt im Urteil vom 10.12.2009 noch einmal heraus, dass die Zusendung von Werbung per E-Mail auch im B2B-Geschäft nicht auf einem mutmaßlichen, sondern nur auf einem ausdrücklichen oder konkludenten Einverständnis fußen kann (BGH Beschl. vom 10.12.2009 – Az.: I ZR 201/07).
Am Rande: In 2004 urteilte der BGH zur Zulässigkeit von E-Mail-Werbung (BGH Urt. vom 11.03.2004 – Az.: I ZR 81/01), dass gegenüber Gewerbetreibenden E-Mail-Werbung auch dann zulässig sei, wenn
aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann.
Auch wenn diese Ausnahme-Regelung auf Massen-Werbung, die in der Regel zu unspezifisch ist eh nicht zugetroffen haben dürfte – die aktuelle Rechtsprechung sieht dies nicht mehr vor. Stattdessen wird ein Urteil aus dem Jahre 2008 abgenickt, bei dem ein Werbetreibender sich gegenüber einem Fußballklub bzgl. einer Bannerschaltung auf der Vereins-Website erkundigte (BGH Urteil vom 17.07.2008 – Az.: I ZR 197/05). Das Gericht sah damals in der Veröffentlichung der E-Mail-Adresse auf der Vereinswebsite keine konkludente Einwilligung in den Empfang von Werbe-E-Mails zu diesem Zweck.
- Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG kann E-Mail-Werbung nicht durch ein mutmaßliches, sondern nur durch ein ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis gerechtfertigt werden
- Die Angabe der E-Mail-Adresse auf der Homepage mit dem Hinweis, dass derjenige, der in Kontakt treten oder etwas mitteilen möchte, eine E-Mail schreiben kann, stellt keine konkludente Einwilligung in den Empfang von Werbe-Mails dar.
PS: Das Thema “Unerlaubte E-Mail-Werbung” wird derzeit heiß in der Gruppe “Internet Marketing” auf Xing diskutiert.

[...] Empfängers in die Werbezusendungen angenommen werden kann, ist falsch. Vgl. hierzu etwa den vorangegangenen Artikel. Kommentieren 4. Januar 2010, 17:16 Uhr Autor: R. [...]
[...] ist die Antwort auf die Frage “Wann darf ich…?” theoretisch einfach; ich darf laut höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann, wenn der Adressat ausdrücklich oder konkludent eingewilligt [...]
[...] habe ich den werten Herrn gebeten, mir keine Werbung mehr zu schicken. Die Rechtssprechung scheint mir Recht zu [...]