Einspruch! 10 verbreitete Rechts-Irrtümer im E-Mail-Marketing
| Autor | René Kulka |
| Datum | 08.09.2011 |
| Medienart | Beitrag |
| Kategorie(n) | Recht |
| Tags | coreg cosponsoring double opt-in opt-in soft-opt-in |
- Im B2B-Bereich reicht bereits ein mutmaßliches Interesse
„Mutmaßliche Einwilligung“ meint: Aufgrund konkreter Umstände kann ein sachliches Interesse des Adressaten am Werbegegenstand vermutet werden. Beispielsweise falls bereits Geschäfte zu bestimmten Themen über Xing angebahnt wurden. Für die Zusendung von passender E-Mail-Werbung oder allgemein elektronischer Post (SMS, Netzwerk-Mitteilung, …) hierzu reicht das vermutete Interesse im B2B-Bereich in Deutschland nicht aus. Im B2C-Segment, also gegenüber dem besonders schutzwürdigen Konsumenten schon gar nicht … - Ich darf per E-Mail bzgl. des Interesses am Newsletter fragen
Werbung ist prinzipiell jede Äußerung mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Zu keinem anderen Zweck dient die Nachfrage, ob jemand seinen Newsletter abonnieren möchte. Denn auch der soll ja – mittelbar oder unmittelbar – das Geschäft vorantreiben. E-Mail-Werbung bedarf – mit Ausnahme des Soft Opt-in – stets einer ausdrücklichen oder konkludenten Einwilligung. Also einer bewussten und eindeutigen Aktion, wie das „Häkchen setzen“, oder zumindest einem schlüssigen Verhalten. - Ich darf ohne Weiteres Klickprofile meiner E-Mail-Adressaten bilden
Nutzungsprofile, die beispielsweise auf Empfängerebene Klicks und E-Mail-Öffnungen protokollieren, sind wertvoll für Retargeting-Zwecke und andere Segmentierungsoptionen sowie für zielgruppenspezifische Response-Auswertungen. Profile für allgemeine Auswertungen sind erlaubt, wenn sie pseudonymisiert wurden und dem informierten Adressaten vor Beginn der Erhebung eine Widerspruchsmöglichkeit eingeräumt wurde (z. B. ein vorselektiertes Häkchenfeld). Für eine Segmentierung, etwa ein Follow-up-Versand an Nicht-Klicker, bedarf es aber nach herrschender Meinung einer datenschutzrechtlichen Einwilligung. Denn beim Versand wird das Profil zwangsläufig wieder mit der E-Mail-Adresse verknüpft, die meist ein personenbezogenes Datum ist. Damit werden auch die Profile personenbezogen. (Mehr Infos) - Internetgewinnspiele und Werbeeinwilligung dürfen nicht gekoppelt werden
Stimmt nicht unbedingt – die Rechtslage ist aktuell unklar. Das Datenschutzrecht verbietet seit 2009 eine solche Kopplung nur noch, falls „dem Betroffenen ein anderer Zugang zu gleichwertigen vertraglichen Leistungen ohne die Einwilligung nicht oder nicht in zumutbarer Weise möglich ist“. Internetgewinnspiele gibt es aber wie Sand am Meer. Das OLG Köln stellte 2007 einen Wettbewerbsverstoß für ein Gewinnspiel fest, dass dem Nutzer die Häkchen-Pflicht beim Werbeeinverständnis erst nach der Eingabe seiner persönlichen Daten per Fehlermeldung offenbarte. Der Nutzer würde damit unsachlich beeinflusst, so das Gericht, sodass die Zustimmung nicht mehr auf einer freien Entscheidung beruhe. Anwalt Dr. Martin Bahr schätzt, dass kein generelles Kopplungsverbot mehr besteht. (Mehr Infos) - Ich darf so viele Daten erheben, wie ich will
Das stimmt nicht, denn es gilt beim „Sammeln“ das datenschutzrechtliche Gebot der Datenvermeidung und -sparsamkeit zu beachten. Demnach ist „die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen … an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben“. Insbesondere darf es nicht Voraussetzung für eine Newsletter-Anmeldung sein, beliebig viele Angaben machen zu müssen, die den Versender interessieren. - In Deutschland besteht Double Opt-in-Pflicht
Nein, das Double Opt-in-Verfahren, bei dem etwa eine Newsletter-Anmeldung noch einmal z. B. durch den Klick in einer Checkmail bestätigt werden muss, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Das heißt, grundsätzlich können Werbetreibende Adressen auch auf Basis von Single oder Confirmed Opt-in mit Werbung beschicken, wenn diese vorab alle ausdrücklich in die Zusendung einwilligten. Allerdings verlangen die Gerichte für den Nachweis der Einwilligung heute fast unisono ein Double Opt-in. Im Zweifel gilt es also bei der Wahl des Opt-in-Verfahrens, Überlegungen von Adressquantität und rechtlichem Risiko abzuwägen. Aber auch Überlegungen bezüglich der Qualität des Adressbestandes spielen eine Rolle, da die Double Opt-in-Validierung auch effektiv „madige“ Adressen filtert. - Das Double Opt-in-Verfahrung ist zu 100 % rechtssicher
Das stimmt leider auch nicht. Zwar bestätigte der Bundesgerichtshof jüngst die Eignung des Double Opt-in-Verfahrens zum Nachweis einer Einwilligung. Gelingt einem Beschwerdeführer allerdings der Nachweis, dass er das Double Opt-in nie geäußert hat, lag keine wirksame Einwilligung vor. Anwalt Dr. Martin Schirmbacher diskutierte einige Szenarien hierzu. Dass der Inhaberschaftswechsel alles andere als konstruiert ist, zeigt das Beispiel im Cloudmark-Blog. Ebenso könnten Antispam-Lösungen, die E-Mails bis auf Ebene der Zielseiten der darin enthaltenen Links prüfen, automatische „Bot-Klicks“ produzieren. Alles in allem ist Double Opt-in also vorzuziehen, aber eben nicht „rechtssicher“. (Mehr Infos) - Bestandskunden dürfen ohne Weiteres angemailt werden
Falsch! Allerdings erlaubt das Wettbewerbsrecht bei bestehenden Geschäftsbeziehungen ausnahmsweise Werbung ohne vorherige Einwilligung. Allerdings nur dann, wenn die restriktiven Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Nr. 3 UWG allesamt greifen: Die Adresse muss beim Kauf gewonnen worden sein, die Werbung bezieht sich auf eigene Produkte oder Dienste, die den gekauften „ähnlich“ sind, der Adressat hat nicht widersprochen und bei der Adressgewinnung und bei jedem Werbekontakt wurde jeweils eine deutliche Opt-out-Möglichkeit gegeben sowie auf die durch den Widerruf entstehenden Basiskosten hingewiesen (Mehr Infos) - Die Einwilligung in E-Mail-Werbung gilt ewig
Nein, die Einwilligung verfällt nicht nur durch den Widerruf. Sondern unter Umständen auch bei dauerhaftem Nichtgebrauch! (Mehr Infos) - Ich kann mir E-Mail-Adressen auch aus dem Bestand Dritter zukaufen
Auch das stimmt nicht. Die Werbeeinwilligung ist im E-Mail-Marketing nicht übertragbar. Weder im B2B- noch im B2C-Bereich. Sie gilt immer für die Firma oder Person, der gegenüber sie eingangs erteilt wurde. Gekaufte Adressen dürften Sie somit nicht einfach so anschreiben. Ausnahme hiervon sind Verbundwerbeformen, wie Co-Sponsoring oder Co-Registrierung. Auch hierbei werden Adressen „gekauft“. Allerdings mit entsprechender Einwilligung auch für Sie …
